Die Arbeitnehmerin war vom 1. 1. 1982 bis 31. 3. 2003 bei Peter T beschäftigt, über dessen Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung.
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Seit 1. 7. 2002 arbeitete die Arbeitnehmerin im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung 20 Wochenstunden. Ihr Monatsbruttogehalt betrug seither 75% des Gehaltes bei Vollbeschäftigung, und zwar 1234 €. Das Urlaubsjahr war das Kalenderjahr. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sie 57 Arbeitstage unverbrauchten Urlaub, wobei 38 Tage auf die Zeit vor dem 1. 7. 2002 und 19 auf die Zeit danach entfielen.