Eine Arbeitnehmerin war vom 1. 10. 1981 bis 7. 7. 2003 ohne Unterbrechung als Lehrbeauftragte an der Karl-Franzens-Universität Graz am Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung bzw zuletzt am Institut für theoretische und angewandte Translationswissenschaften tätig; seither bezieht sie eine Alterspension. Ihr wurden Lehraufträge für die Fächer Deutsche Idiomatik, Kultur und Realienkunde im ersten Studienabschnitt sowie Schriftliche Textkompetenz erteilt. Daneben leitete sie ein Aufsatzpraktikum für die Studienberechtigungsprüfung. Die Lehraufträge wurden nicht immer rechtzeitig zu Semesterbeginn erteilt, sondern sie erhielt diese beispielsweise für das Sommersemester erst im April oder Mai zur Unterschrift vorgelegt. Auf ihre Nachfrage beim Institutsvorstand wurde ihr zu verstehen gegeben, dass sie selbstverständlich zu Semesterbeginn am 1. 3. mit dem Unterricht beginnen solle, auch wenn noch kein Lehrauftrag vorliege. Im Rahmen der Lehraufträge hielt die Arbeitnehmerin auch - teilweise auch außerhalb der Unterrichtszeit - Prüfungen ab.