Der Arbeitnehmer wurde von der Arbeitgeberin am 1. 8. 2000 als Chemiker, Laborleiter und Geschäftsführer nach dem Abfallwirtschaftsgesetz angestellt. Im Dezember 2000 vereinbarte der (handelsrechtliche) Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer, dass dieser gegen eine Gehaltserhöhung von 5000 ATS brutto monatlich nach einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit auch die gerade vakant gewordene Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernehmen werde. Im Juni leitete der Geschäftsführer die erforderlichen Schritte bei der Behörde ein, die mit 30. 8. 2001 die Anzeige der Ausübung des Gewerbes durch den Arbeitnehmer als Geschäftsführer gemäß § 345 Abs 8 Z 1 GewO 1994 zur Kenntnis nahm.