Der Kläger war vom 20. 2. 1998 bis zum 31. 1. 2000 bei der Beklagten als "freier Mitarbeiter" beschäftigt. Das Vertragsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag enthält keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Ein solches wurde auch nicht ausgestellt.