Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer "begünstigter Behinderter" ist.
Dass die vom Arbeitgeber am 27. 12. 2002 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses in eine Entlassung umzudeuten sei, hat der Arbeitgeber in erster Instanz nicht vorgebracht. Im Gegenteil: Er hat immer den Standpunkt vertreten, dass das Arbeitsverhältnis durch die erst am 7. 1. 2003 ausgesprochene Entlassung beendet worden sei.