Die Erklärung der beiden Erben gegenüber der Arbeitnehmerin kurz nach dem Tod des Erblassers (vormals Arbeitgeber) stellte zwar klar eine Auflösungserklärung dar, die beiden Erben waren aber damals noch nicht zur Vertretung der Verlassenschaft berechtigt. Ein Arbeitnehmer kann jedoch die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers und den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen, sondern es trifft ihn vielmehr die "Aufgriffsobliegenheit", die Unwirksamkeit der Beendigung zeitgerecht aufzuzeigen. Dies wird mit dem eminenten Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers hinsichtlich des Bestandes oder Nichtbestandes des Arbeitsverhältnisses begründet. In der erst etwa ein halbes Jahr nach der Auflösungserklärung gegenüber dem Gerichtskommissär vorgenommenen Geltendmachung eines aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist daher eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit im genannten Sinne zu sehen.