Der Beschwerdeführer stellte am 26. 5. 2000 Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Sein bisheriger Notstandshilfebezug wurde ab 1. 6. 2000 auf Pensionsvorschuss umgestellt und die Leistung gekürzt. Aufgrund des am 1. 7. 2000 in Kraft getretenen Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000 (SVÄG) war die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich (vgl § 587 Abs 4 ASVG), weil die gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben wurden. Der gegenständliche Antrag wäre als Antrag auf Berufsunfähigkeitspension zu werten gewesen, wenn der Antragsteller sein Einverständnis damit binnen genannter Frist schriftlich erklärt hätte. Diese Erklärung wurde aber nicht abgegeben. Der Antrag vom 26. 5. 2000 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bescheidmäßig am 6. 11. 2000 abgelehnt. Der Beschwerdeführer verlangte die Nachzahlung der Differenz zwischen seinem ursprünglichen Notstandshilfeanspruch und dem gekürzten Pensionsvorschuss für den Zeitraum 1. 6. 2000 bis 6. 11. 2000, was unter Hinweis auf § 23 Abs 8 AlVG abgelehnt wurde.