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Gleichsetzung schriftlicher Angaben im Antragsformular mit Vorlage der entsprechenden Belege an AMS-Sachbearbeiter und dessen Einsichtnahme

SozialrechtEntscheidungeninfas 2004, S 11infas 2004, 22 Heft 1 v. 1.1.2004

Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 1. 10. 1996 bis 29. 9. 1997, 1. 2. bis 28. 2. 1998, 30. 9. 1997 bis 31. 1. 1998 und 1. 3. 1998 bis 30. 11. 1999 widerrufen und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe im September 1996 auf dem Antragsformular keine Angaben über das Nettoeinkommen ihres Ehemannes gemacht. Offensichtlich sei aber nach dem Partnereinkommen nachgefragt worden, da in Folge eine Anrechnung aufgrund einer Lohnbestätigung erfolgt sei. Im Antrag 1997 wurden wieder keine Angaben zum Einkommen ausgefüllt, im Antrag 1999 sei ein Nettoeinkommen, aber nicht die Unfallrente angeführt worden. Erst Dezember 1999 sei die Unfallrente des Ehemannes erstmals erwähnt worden.

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