Der allein erziehenden Mutter einer 14-jährigen Tochter wurde vom AMS eine Stelle im Dreischichtbetrieb eines Gastronomiebetriebs an ihrem Wohnort verbindlich angeboten (Arbeitszeit zwischen 7 und 24 Uhr, Sonn- und Feiertag bis 23 Uhr). Die Beschwerdeführerin erklärte, nur bis 17 bzw 18 Uhr arbeiten zu können, da keine andere Betreuungsperson für ihre Tochter vorhanden sei. Der Beschwerdeführerin wurde der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für sechs Wochen aberkannt, wobei die Meinung vertreten wurde, dass die Versorgung von Familienangehörigen nur bei Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes zu berücksichtigen sei (vgl § 9 Abs 3 AlVG).