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Ausgleichszulage bei Pflegeheimaufenthalt eines Ehepaares

SozialrechtEntscheidungeninfas 2004, S 6infas 2004, 19 Heft 1 v. 1.1.2004

Strittig war, ob bei der Klägerin, die mit ihrem Ehegatten in einem Pflegeheim lebt, bei der Berechnung der Ausgleichszulage der "Familienrichtsatz" für Ehepaare oder der Einzelrichtsatz heranzuziehen ist. Dazu führt der OGH aus, dass zwischen den Ehegatten, die ein Doppelzimmer im Pflegeheim bewohnen, zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft besteht, dadurch allein jedoch keine Hausgemeinschaft iSd § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG (= § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG) begründet wurde. Für die Anwendung des Familienrichtsatzes sei das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Die Kosten im Pflegeheim laufen aber auch bei Unterbringung von Ehegatten für jeden gesondert auf, sodass die sonst üblichen Synergieeffekte nicht eintreten. Der Umstand, dass das Doppelzimmer geringfügig kostengünstiger ist, ändert daran nichts. Daher ist bei der Berechnung der Ausgleichszulage in diesem Fall der Einzelrichtsatz heranzuziehen.

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