Die Klägerin bezieht eine österreichische Teilpension und eine Teilpension aus Jugoslawien; Streitgegenstand ist die Höhe der Ausgleichszulage. Dazu stellt der OGH fest: Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) ergibt sich, dass grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zu berücksichtigen ist. Sind Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, ist allerdings nicht von dem im Ausland ausgezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schilling- bzw nunmehr Euro-Beträgen auszugehen. Es ist daher der tatsächlich realisierbare Gegenwert der Pension in Schilling bzw Euro festzustellen und nicht von einem fixen Umrechnungskurs auszugehen, wenn feststeht, dass dies kein realer Handelskurs ist. Der soziale Zweck der Ausgleichszulage besteht darin, dem Pensionisten ein zur Bestreitung der Kosten einer einfachen Lebensführung in Österreich ausreichendes Mindesteinkommen zu sichern.