Eine Verweisung nach § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 2) ASVG eines Fakturisten und Buchhalters auf eine dieser Tätigkeiten ist möglich, weil sie im Beobachtungszeitraum bereits als Teiltätigkeit ausgeübt wurde. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte durch die Neuregelung keineswegs in jedem Fall eine Besserstellung gegenüber der bisherigen Verweisungspraxis bewirkt werden, sondern nur insoweit, als eine solche unzumutbar erscheint. Die Revision war daher, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung gebracht wurde, zurückzuweisen.