Das Verhalten der als Kontrollore tätigen Arbeitnehmer (jeweils mehr als 20 bewusste Falscheintragungen in den Tagesmeldungen an vier bis sechs Kontrolltagen, wobei einer der Arbeitnehmer an zwei Kontrolltagen sämtliche Eintragungen ab zweieinhalb bzw drei Stunden vor Dienstende fälschte und während dieses Zeitraums nur eine äußerst geringe bzw keine Kontrolltätigkeit vornahm) verwirklicht die Kündigungsgründe des § 42 Abs 2 Z 1 und 5 der hier anzuwendenden Wiener VBO 1995.