Der seit 31. 7. 2001 bei der beklagten Spedition als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer beendete sein Arbeitsverhältnis am 7. 3. 2002 durch vorzeitigen Austritt. Auf sein Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes anzuwenden.