Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses schließt zwar eine Kündigung aus, die Parteien können aber auch bei einem für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Arbeitsverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren. Die im konkreten Fall vereinbarte Kündigungsfrist entspricht derjenigen, welche nach dem Gesetz (§ 1159b ABGB) ansonsten für auf unbestimmte Dauer eingegangene Arbeitsverhältnisse Geltung hat. Die jüngere Rechtsprechung verlangt für derartige Kündigungsvereinbarungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich, dass kein Missverhältnis zwischen Gesamtdauer und Kündigungsmöglichkeit besteht. Abgesehen davon, dass von der Rechtsprechung (8 Ob 2206/96m) - bei Saisonarbeitsverhältnissen - unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Befristungen bis zu 4 Monaten eine Kündigungsmöglichkeit als unbedenklich angesehen wurde und in der Lehre Kündigungsklauseln bei Vertragsbefristungen auf mindestens 5 Monate für unbedenklich angesehen wurden (Geist, Kündigungsklauseln bei befristeten Arbeitsverhältnissen, ÖJZ 2002, 405, 413), ergibt auch die von der vorzitierten Rechtsprechung angewandte und vom genannten Autor geforderte Inhaltskontrolle die Unbedenklichkeit der konkreten Kündigungsvereinbarung. Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers ist die Befristung von einem Jahr nämlich keineswegs unter dem Aspekt einer für die Reintegration erforderlichen Mindestbeschäftigungszeit, sondern vielmehr unter dem Blickwinkel des zwischen Arbeitgeber und AMS geschlossenen Förderungsvertrags zu betrachten, aus dem hervorgeht, dass die Verweildauer von Transitkräften maximal 12 Monate beträgt und nur in begründeten Fällen eine Verlängerung möglich ist. Dazu kommt noch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Transitkräfte sozialpädagogisch zu betreuen, was nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag während der Arbeitszeit zu erfolgen hatte. Damit stand aber auch die Arbeitskraft des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nicht während der gesamten vertraglichen Arbeitszeit zur Verfügung. Die gegenständliche Kündigungsvereinbarung hält daher einer Inhaltskontrolle stand, ohne dass ein Missverhältnis zwischen Kündigungsmöglichkeit und Dauer des befristeten Arbeitsvertrags erkennbar wäre.