Der Träger des Orthopädischen Spitals Wien-Speising (im Folgenden: Spitalserhalter) schloss am 2. 11. 1990 mit der Sanrest Großküchen BetriebsGesmbH eine Vereinbarung, wonach diese die Lieferung und Versorgung mit Speisen und Getränken sowie die Wirtschaftsdienste innerhalb des Spitals, bestehend aus einer kompletten Versorgung der Patienten und des Personals, übernahm. Die Räumlichkeiten selbst sowie Wasser, Energie und das notwendige Groß- und Kleininventar wurden Sanrest vom Spitalserhalter zur Verfügung gestellt. Mitte des Jahres 1998 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Spitalserhalter und Sanrest, die dazu führten, dass diese die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen für zwei Monate einstellte. In dieser Zeit übernahm die Sodexho MM Catering GesmbH die Anlieferung der Verpflegung des Spitals. Mit Schreiben vom 26. 4. 1999 kündigte der Spitalserhalter den Vertrag mit Sanrest unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist. Er teilte Sanrest, die sich ebenfalls an der Bewerbung im Zuge der Neuausschreibung des Auftrags beteiligt hatte, mit, dass nicht sie, sondern Sodexho den Zuschlag erhalte. Da Sodexho die Übernahme der Arbeitnehmer verweigerte, kündigte Sanrest die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten. Abler ua erhoben darauf vor dem ASG Wien Klage gegen Sodexho auf Feststellung des Fortbestands ihrer Arbeitsverhältnisse mit dieser aufgrund der Vorschriften des AVRAG über den Übergang von Betrieben. Sodexho bestritt, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe; sie habe es nämlich abgelehnt, auch nur einen einzigen Arbeitnehmer von Sanrest zu übernehmen. Außerdem habe es zwischen den beiden Firmen keine vertragliche Bezie-