Mit der VONr 859/2003 wurde festgelegt, dass Drittstaatsangehörige, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig in Österreich aufhalten, bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie EU-Bürger zu behandeln sind. Konkret bedeutet dies, dass zB bei der Beurteilung eines Arbeitslosengeldanspruchs einer ukrainischen Staatsbürgerin allfällige Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wie bei einem EU-Bürger heranzuziehen sind.