Das Ausgleichszulagenrecht geht - ähnlich wie das Sozialhilferecht - von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert iSd § 292 Abs 1 bis 3 ASVG, die nicht in Abs 4 aufgezählt sind, sind zu berücksichtigen. Es kommt dabei nicht auf den Titel an und von wem die Einkünfte gewährt werden. Die im Rahmen einer Lebensgemeinschaft regelmäßig gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) ist daher als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem im § 292 Abs 3 ASVG hiefür maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen. Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass tatsächliche "Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach § 292 ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind.