ZPO: § 235 Abs 5
Die Berichtigung der Parteibezeichnung kommt - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO - auch dann in Betracht, wenn dadurch ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen wird, das nicht an die Stelle, sondern zusätzlich zum bisher als (einzige) Partei betrachteten und im weiteren Verfahren verbleibenden Rechtsträger als formell weitere Partei hinzutritt.