ABGB: § 1497
WEG: § 34 Abs 1 und Abs 3
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt, so ist der Verwalter in einem ersten Schritt zunächst zu deren Vorlage zu verhalten (§ 34 Abs 3 WEG). Durch den entsprechenden Antrag eines WEers wird die Verjährungsfrist für den Rechnungslegungsanspruch gem § 1497 ABGB unterbrochen.