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Zum Beginn der Verjährungsfrist im Fall des § 37 Abs 4 WEG

RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBearbeiter: Manuel Traxler/Stefan BartImmoZak 2024/11ImmoZak 2024, 19 Heft 1 v. 1.3.2024

WEG: § 37 Abs 4

Sowohl für den Inhalt des Anspruchs als auch für die Frage der Verjährung nach § 37 Abs 4 WEG sind die Bestimmungen des ABGB über die Gewährleistung ergänzend heranzuziehen. Fehlt ein Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG, liegt die bedungene Eigenschaft vor, dass binnen zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten anstehen. Insoweit beginnt die Gewährleistungsfrist nach § 932 ABGB erst mit

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