WEG: § 37 Abs 4
Sowohl für den Inhalt des Anspruchs als auch für die Frage der Verjährung nach § 37 Abs 4 WEG sind die Bestimmungen des ABGB über die Gewährleistung ergänzend heranzuziehen. Fehlt ein Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG, liegt die bedungene Eigenschaft vor, dass binnen zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten anstehen. Insoweit beginnt die Gewährleistungsfrist nach § 932 ABGB erst mit