WEG: § 34
HeizKG: § 17 Abs 3
Die Abrechnung nach § 34 WEG hat eine übersichtliche, vollständige und richtige Gliederung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Das Anführen des buchhalterischen Buchungsdatums allein kann diesem Erfordernis nur dann entsprechen, wenn dem auch eine entsprechende Leistung und ein Zahlungsfluss zu diesem Datum zugrunde liegen. Daher verlangt eine vollständige und richtige Abrechnung jedenfalls in den Fällen, in denen das buchhalterische Buchungsdatum nicht mit dem Datum des tatsächlichen Zahlungsflusses übereinstimmt, die Aufnahme (auch) dieses Zahlungsdatums.