WEG: § 38 Abs 1 Z 3
WGG: § 15g
Auch wenn der Kaufpreis unter dem Marktpreis liegt, rechtfertigt dies ein Vorkaufsrecht ohne zeitliche Beschränkung im Anwendungsbereich des WEG nicht. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich zu § 15g WGG, der als Ausnahme vom Verbot nach § 38 Abs 1 Z 3 WEG konzipiert ist und gerade Spekulationen mit Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten verhindern soll, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, aber nur eine zeitlich limitierte Beschränkung von 15 Jahren vorsieht.