UGB: § 142
GrEStG: § 1 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 1 Z 1 und 2
Gem § 105 S 2 UGB ist die OG rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.