MaklerG: § 6 Abs 3
GmbHG: § 82 Abs 1, § 83 Abs 1
Die "Zweckgleichwertigkeit" nach § 6 Abs 3 MaklerG darf nie abstrakt bestimmt, sondern muss konkret mit Blick auf den infrage stehenden Vermittlungsauftrag beurteilt werden. In einem Abtretungsvertrag (hier sowohl der Kommanditanteile an der KG als auch der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH an die Erwerberin [= share deal]) liegt ein zweckgleichwertiges Geschäft mit dem beabsichtigten Liegenschaftsverkauf.