WGG: §§ 15b, 15c, 15e
ABGB: § 1445
Im Fall der mietkaufrechtlichen Koppelung zweier Verträge geht das Eigentum nicht schon mit der Optionsausübung an den Mietkäufer über, sondern die Optionserklärung schafft lediglich den Titel für die Eigentumsübertragung, die aber noch einen Modus erfordert, wie etwa die Einverleibung des Eigentumsrechts des Mietkäufers im Grundbuch.