WEG: §§ 20, 28, 30, 52
OGH 31. 1. 2023, 5 Ob 106/22g
Die E des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG ist rechtsgestaltend. Diese enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar; sie ersetzt vielmehr den von der EigG abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten bleibt dabei in der Kompetenz der EigG; der sie vertretende Verwalter ist an die E, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, gebunden. Im Bereich des § 30 Abs 1 Z 1 WEG hat das Gericht in einer gegen die übrigen Mit- und WEer gerichteten rechtsgestaltenden E den den Verwalter bindenden Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. Wird allerdings entgegen dieser Verpflichtung kein rechtsgestaltender Beschluss erlassen, sondern ein Leistungsbefehl gegenüber den WEern, so bindet dieser den Verwalter nicht. Allerdings kann sich uU eine Handlungspflicht ergeben, wenn diese Maßnahme autonom gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG umzusetzen wäre.