ABGB: § 843
WEG: § 3 Abs1 Z 3, §§ 12, 16 Abs 2
Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht. Diese beruht nicht auf dem Willen der Miterben, sondern auf dem Gesetz und ist daher communio incidens.