Ein Dienstbarkeitsvertrag kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB begründet werden. Ein solcher kommt aber nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. An schlüssige Servitutsbegründungen sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Beweislast für das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung zur Begründung einer Servitut vom Berechtigten behauptet und bewiesen werden muss.

