Die Tatsache, dass die WE-Organisatorin sich gegenüber dem Contractor vertraglich verpflichtete, dafür zu sorgen, dass die Käufer der Eigentumswohnungen in der Folge Einzelverträge über die Bereitstellung von Wärmeenergie abschließen, begründet keine Unzulässigkeit iSd § 38 WEG, zumal nach dem Inhalt des Kauf- bzw WE-Vertrags die Errichtung einer Wärmeversorgung im Haus für die dort befindlichen Wohneinheiten geplant war und es nicht von vornherein als unbillig angesehen werden kann, dass sich ein WE-Organisator darum bemüht, dass die Erwerber der Wohneinheiten in der Folge entsprechende Einzelverträge mit der Errichterin der Anlage abschließen. Umso mehr gilt dies dann, wenn der Erwerber seinen Wärmelieferungseinzelvertrag über Veranlassung der - die EigG vertretenden - Hausverwaltung abgeschlossen hat und diese dem WE-Organisator nicht zuzurechnen ist.

