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Voraussetzungen für einen Notweg

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/95immolex-LS 2025, 353 Heft 11 v. 7.11.2025

Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung ermöglicht, kann nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen dienen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben. Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der ASt dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge - so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung - zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. Es ist auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für Pkw und - so weit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben - auch für Lkw. Ein ganzjährig genutztes Wohngebäude muss in aller Regel die Möglichkeit der Zufahrt haben, um insb Lebensmittel, Brennmaterial, Haushaltsgegenstände und ähnliche Bedarfsgüter zuliefern, dringend notwendige Reparaturen durchführen und Notfallsituationen begegnen zu können.

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