Bei der Anwendbarkeit von § 4 Abs 3 NWG ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung abzustellen, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft. ISd Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zugunsten der geschützten Grundflächen kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Notwege werden auch dann zugelassen, wenn sie zwar durch eingefriedete Gärten verlaufen, jedoch in größerer Entfernung vom Wohnhaus gelegen sind. Hier soll der bereits bestehende Fußweg unterhalb der südlichen Stützmauer bloß zum Fahrweg ausgebaut und die Begrenzung ca 2m nach hinten verschoben werden. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der AG bzw der Nutzung ihres Gartenhauses, das nach den insoweit unbestrittenen Antragsangaben in 32m Entfernung und erhöht an der Nordgrenze des Hanggrundstücks liegt, ist nicht ersichtlich.

