Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer einen Anspruch auf jederzeitige Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Allerdings können die Miteigentümer auch auf die Geltendmachung dieses Teilungsanspruchs verzichten.
5 Ob 25/25z
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Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer einen Anspruch auf jederzeitige Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. Allerdings können die Miteigentümer auch auf die Geltendmachung dieses Teilungsanspruchs verzichten.
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