Der Eigentümer einer durch ein Fruchtgenussrecht am Mindestanteil belasteten Wohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des WE-Objekts selbst. Ebenso wenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, weil die insoweit bestehenden Nutzungsrechte ebenfalls an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten WE-Objekts gebunden sind.

