Es wurde ein Grundstück verkauft, nachdem das darauf befindliche Gebäude durch einen Brand weitgehend zerstört und daher wertlos geworden war. Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus der privaten Grundstücksveräußerung nach § 30 Abs 3 EStG sind vom Verkaufserlös nicht nur die Anschaffungskosten des Bodens, sondern auch die Anschaffungskosten des wertlos gewordenen Gebäudes abzuziehen. Die Anschaffungskosten des Gebäudes sind allerdings um die von der Feuerversicherung erhaltene Entschädigung zu mindern.

