Beim Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG geht es um die Weitergabe des Mietgegenstands an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten.
Für die Frage, ob derjenige, an den die Wohnung weitergegeben worden ist, zum Eintritt berechtigt war, ist auf den Zeitpunkt der Weitergabe abzustellen.

