Das AußstrG hat in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob überhaupt eine entsprechende Vereinbarung als Voraussetzung für die Anhebung des Mietzinses vorliegt. Darüberhinausgehende Fragen, von deren Beantwortung der Bestand dieser Wertsicherungsvereinbarung nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen abhinge, sind aber nicht zu klären. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, wie etwa der behauptete Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und/oder § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, steht die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs entgegen. Dies gilt auch in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 12a MRG zur Überprüfung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände.

