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Zur Reichweite der Präklusionsregelung

MietrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2026/45immolex 2026, 97 - 99 Heft 3 v. 9.3.2026

Die mit der WRN 2006 eingeführte Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG bezieht sich nur auf das konkrete, die Präklusivfrist auslösende Anhebungsbegehren und den dort genannten erhöhten Hauptmietzinsbetrag. Mangels fristgerechter Anfechtung ist dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt - selbst im Fall einer unrichtigen Kategorieeinstufung - der der Höhe nach dann geschuldete Hauptmietzins.

5 Ob 144/25z

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