Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG kann nicht durchgesetzt werden, wenn der Vermieter entweder auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds überhaupt verzichtet oder der Untervermietung - wenn auch nur konkludent - bedingungslos zugestimmt hat, liegt doch auch in einer solchen Zustimmung ein Verzicht auf den Kündigungsgrund. Ein schlüssiger Verzicht darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ.

