Der Makler hat einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung seiner Provision gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Vorkaufsrecht anlässlich eines vom Makler vermittelten Kaufvertragsabschlusses ausübt, wenn die Bestimmung im Kaufvertrag des Vorkaufsberechtigten, dass sich dieser zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, als echter Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen ist.
4 Ob 108/25y

