Wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten kann der Kunde eine Mäßigung des Provisionsanspruchs des Maklers verlangen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Leistung des Maklers ist irrelevant, ebenso ob durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.
2 Ob 98/25p

