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Haftung wegen eines offenkundigen Mangels?

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2026/9immolex 2026, 24 - 25 Heft 1 v. 26.1.2026

Der WE-Organisator haftet dem einzelnen WEer, dem er ein Objekt verkauft hat, auch wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft; der WEer hat einen Anspruch auf Zahlung des seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teils der Sanierungskosten.

Wegen eines offenkundigen Sachmangels ist nur dann Gewähr zu leisten, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder das Nichtbestehen dieses Mangels ausdrücklich zugesagt wurde.

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