An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann kein WE begründet werden. Zu diesen allgemeinen Teilen gehört die "Außenhaut" des Gebäudes; das sind nicht nur die Balkone und Terrassen samt Balkontüren und Geländer, sondern auch die Außenfenster mitsamt den Außenjalousien und Außenrollläden.
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