Ist eine Liegenschaft als Baugrund gewidmet, dann erfordert die zum Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung nötige Wegeverbindung die Ermöglichung der Zufahrt mit Pkw und Lkw. Der Grundeigentümer ist nicht schon deshalb auffallend sorglos, weil er eine Liegenschaft gekauft hat, die an das öffentliche Wegenetz nicht ausreichend angebunden ist.
4 Ob 207/24f

