Zurechnungssubjekt von Einkünften (hier aus einem Bestandvertrag) ist derjenige, der die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestalten kann und das Unternehmerrisiko trägt. Das Bestehen einer Dispositionsbefugnis ist unabdingbar. Hat der Fruchtgenussberechtigte in Bezug auf das Bestandverhältnis bloß Rechnungen gelegt und seine Pflichten erfüllt und gehen seine Aktivitäten nicht über das Mindestmaß dessen hinaus, was für die Aufrechterhaltung des - unkündbaren - Bestandverhältnisses unerlässlich war, ist darin keine für die Zurechnung ausreichende unternehmerische Initiative zu erblicken.