Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht jedenfalls nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung iSd § 2 Abs 3 UStG 1994 zu begründen. Entscheidend ist, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstücks ein entgeltlicher Bestandvertrag oder ein unentgeltlicher Leihvertrag zugrunde liegt. Es liegt keine Entgeltlichkeit in diesem Sinn vor, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts - wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist - ausmacht. Ob Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliegt, kann somit nur beurteilt werden, wenn das bedungene Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird.