Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis. Die für das Grundbuchsverfahren maßgebliche materiell-rechtliche Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens iSd §§ 81 ff EheG ist ein den Eigentumserwerb rechtfertigender Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG.