Über den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Räumungsexekution ist im Exekutionsverfahren zu entscheiden; die Geltendmachung mittels eigener Klage ist nicht möglich, insofern ist der Rechtsweg unzulässig.
Die Kosten einer erst nach dem Räumungsvollzug durchgeführten Entrümpelung sind allerdings keine Kosten der Räumungsexekution mehr, hier kann ein Schadenersatzanspruch des Vermieters bestehen und auch eingeklagt werden.