Der Makler muss den Auftraggeber über alle Umstände informieren, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Zu Nachforschungen ist er allerdings nicht verpflichtet; er darf erhaltene Informationen ohne Überprüfung weitergeben, wenn er keinen Grund hat, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Er darf aber keine Informationen erteilen oder Zusagen machen, die seine Kenntnisse übersteigen. Andernfalls muss er, wenn die Informationen oder Zusagen sich als falsch erweisen, dem Auftraggeber dessen Vertrauensschaden ersetzen.