Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass nur die auf §§ 15b und 15c WGG gestützten Ansprüche im außstrVerf nach § 22 Abs 1 Z 2a WGG zu prüfen sind. Vertragliche Ansprüche sind demgegenüber auf dem streitigen Rechtsweg durchzusetzen.
5 Ob 24/23z
Schlagwörter: